Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Eisenbarth GmbH

Stand: Mai 2023

Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden und Lieferanten/Nachunternehmern schließen. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten sie auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Wir widersprechen hiermit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter.

 

Teil 1: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

(1) In unseren Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Der Kunde ist an eine von ihm abgegebenen Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht.

 

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Firmensitz der Eisenbarth GmbH, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug nach Rechnungserhalt fällig. Sie können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(3) Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

 

§ 3 Leistung und Leistungszeit

(1) Unsere Angaben zu Liefer- und Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt (z. B. Epidemien/Pandemien) und Arbeitskämpfen, die unsere Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit dieser noch nicht erfüllt wurde, ganz oder teilweise zurückzutreten.

(2) Sollten wir einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, ist mit den Arbeiten zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Kunden zu beginnen; die Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, seinen sonstigen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und, falls vereinbart, seine Anzahlung nicht geleistet hat.

(3) Teillieferungen und –leistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig. Teillieferungen oder –leistungen sind nur dann unzulässig, wenn sie für den Kunden unzumutbar sind. Wir behalten uns vor, eine Leistung nur nach Vorkasse durchzuführen.

 

§ 4 Haftung, keine Garantien

(1) Die Eisenbarth GmbH haftet für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

(2) Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn die Eisenbarth GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, handeln.

(3) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon

(4) Nur bei Verträgen mit Unternehmern ist unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, eingeschränkt wie folgt:

Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Soweit wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.

Soweit die wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gegenüber Unternehmern gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 5 Datenschutz

(1) Wir sowie die von uns eingeschalteten Rechtsanwälte können aufgrund von Art. 6 I S.1 f, IV, Art.13 DS-GVO die personenbezogenen Daten des Kunden erheben und an Wirtschaftsauskunfteien übermitteln, wenn eine Vertragsverletzung seitens des Kunden vorliegt und keine schutzwürdigen Interessen des Kunden entgegenstehen.

(2) Wir sowie die von uns eingeschalteten Rechtsanwälte können aufgrund von Art. 6 I S.1 b, Art. 14 DS-GVO bei Wirtschaftsauskunfteien bonitätsrelevante Daten über den Kunden abfragen, wenn dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch uns eine Vorleistung erbracht werden soll und dadurch ein finanzielles Ausfallrisiko besteht.

(3) Nach Art. 15, 16, 17, 18, 20 DS-GVO kann der Kunde Auskunft über die erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Übertragung dieser verlangen, insbesondere wenn diese unzutreffend sind oder kein berechtigtes Interesse unserer-seits mehr besteht. Er kann nach Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegen.

 

§ 6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, sonstiges

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Amtsgericht Neresheim bzw., wenn die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist, das Landgericht Ellwangen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 VSBG teil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

 

Teil 2: Recycling und Containerdienst

A. Für unsere Verträge über Recycling und Containerdienst mit Verbrauchern gelten die nachfolgenden Bestimmungen

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Miet-zeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen). Wir erwerben kein Eigentum an den Abfällen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes erklärt.

(2) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z. B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Kunden bei Vertragsschluss besonders anzugeben.

(3) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt uns die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.

(4) Alle Maßnahmen, die wir neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Kunden.

(5) Erweist sich eine mit dem Kunden vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich unsere Rechte und Pflichten nach § 419 HGB.

 

§ 2 Preise und Zahlung bei Recycling und Containerdienst

Zusätzlich zu den Allgemeinen Regelungen (Teil 1) gilt:

(1) Bei Direktanlieferungen durch den Kunden an die Entsorgungsanlagen gelten die Preise der jeweils aktuellen an der Entsorgungsanlage ausgehängten Preisliste zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Grundlage für die Festsetzung der Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten bei den Direktanlieferungen ist – soweit keine Stückpreise oder Pauschalen verrechnet werden – die Ermittlung des Gesamtgewichts der angelieferten Abfälle unter Verwendung der Waage der Entsorgungsanlage. Bei Ausfall der Waage sind wir berechtigt, auf der Grundlage der Schätzung des Volumens die Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten pro m3 in Rechnung zu stellen. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen. Diese sind ausgeschlossen, wenn der Kunde auf seine Teilnahme bei der Verladung verzichtet hat.

(2) Bei Verträgen, in denen nicht nur einmalig eine Entsorgungsleistung vereinbart worden ist, behalten wir uns vor, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung vorzunehmen. Eine Anpassung kann u. a. dann erfolgen, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z. B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren) eintreten. Die Preisänderung werden wir mit einer Vorankündigungsfrist von 30 Tagen vornehmen. Übersteigt die Preisänderung 9 %, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen bis zum Eintritt der Preisänderung zu kündigen. Über dieses Kündigungsrecht wird der Kunde schriftlich informiert.

 

§ 3 Leistung und Leistungszeit bei Recycling und Containerdienst

Zusätzlich zu den Allgemeinen Regelungen (Teil 1) gilt:

(3) Unsere Haftung für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben.

(4) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist unsere Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 4 Bereitstellung und Abholung des Containers

(1) Wir holen den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, für uns weitere Kosten, so sind diese vom Kunden zu erstatten.

(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.

 

§ 5 Zufahrten, Aufstellplatz und besondere Pflichten betreffend Bodenverhältnisse

(1) Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Sind besondere Vorkehrungen (etwa Lastabtrag- bzw. Unterlegplatten) zu verwenden, so trägt der Kunde hierfür die Kosten.

(2) Der Kunde hat bei jedwedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen, soweit die Risiken aus seinem Risikobereich stammen. Insbesondere hat der Kunde alle Angaben zu machen, die für uns erforderlich sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko der spezifischen Aufgabe zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen bzw. die Stand- bzw. Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen könnten. Unter Beachtung des Vorstehenden dürfen wir uns auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Kunden hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und sind nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen. Angabe und Erklärungen Dritter, deren sich der Kunde zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Kunden.

(3) Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann uns ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Der Kunde trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund Verkehrssicherungspflichten.

(4) Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.

(5) Uns obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die uns dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde zu ersetzen.

 

§ 6 Absicherung des Containers im Straßenraum

(1) Wir sind verpflichtet, insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Kunde kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind uns unverzüglich anzuzeigen.

(3) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

 

§ 7 Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Kunde. Überfüllte Container werden zu Lasten des Kunden umgefüllt.

 

§ 8 Befüllung des Containers

(1) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Der Kunde ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingefüllten Stoffe verantwortlich.

Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

(2) Der Kunde verpflichtet sich,

  • die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und
  • dies uns bei Vertragsschluss mitzuteilen sowie
  • die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Kunde ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die uns insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.

(4) Asbesthaltige Stoffe hat der Kunde staubdicht in Bigbags zu verpacken.

(5) Die von uns bereitzustellenden Container dürfen nur mit den ausdrücklich von uns genehmigten Stoffen beladen werden (keine Öle, Fett, Lacke, usw.).

(6) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Kunde für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernehmen wir es, diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Kunden zu einer anderen als der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so sind wir insbesondere berechtigt, entweder

  • den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,
  • die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder
  • die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu ver- bringen.

Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Wir können vom Kunden wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von uns hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne unsere Zustimmung in Textform nicht zulässig.

(8) Abweichend von vorstehendem Absatz (6) ist der Kunde im Falle vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch uns verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – zur Abholung durch die Eisenbarth GmbH bereit zu halten.

 

§ 9 Verjährung

Schadensersatzansprüche, die allein die Beförderung der vertragsgegenständlichen Abfälle betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Abfälle. Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach 6 Monaten. Ansprüche wegen mangelhafter Leistung im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung. Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung, arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichterbringung garantierter Leistungen sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Information und Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Information für Fernabsatzgeschäfte:
Mit der Anforderung unserer Dienstleistung und unserer Empfangsbestätigung kommt ein engeltlicher Vertrag mit der Eisenbarth GmbH, Hauptstraße 41, 73450 Neresheim (Tel.: 07326 251, Fax: 07326/7051) zustande. Mit der Abholung der Abfälle wird eine Kostenpauschale für Anfahrt und Verwaltung sowie ein gewichtsabhängiges Entgelt für Verladung und Entsorgung nach Preisliste ab Rechnungsstellung fällig.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen:
Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Auftragsbestätigung.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (die Eisenbarth GmbH, Hauptstraße 41, 73450 Neresheim, Tel.: 07326 251, Fax: 07326/7051, E-Mail: info@eisenbarth-neresheim.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Musterwiderrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Entsorgungsleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, erlischt Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung. Im Falle des Widerrufs vor Erfüllung unserer Leistungspflicht, haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An die
Eisenbarth GmbH, Hauptstraße 41, 73450 Neresheim, E-Mail: info@eisenbarth-neresheim.de:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

B. Für unsere Verträge über Recycling und Containerdienst mit Unternehmern gelten die nachfolgenden Bestimmungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen). Wir erwerben kein Eigentum an den Abfällen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes erklärt.

(2) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z. B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Kunden bei Vertragsschluss besonders anzugeben.

(3) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt uns die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.

(4) Alle Maßnahmen, die wir neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) treffen, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Kunden.

(5) Erweist sich eine mit dem Kunden vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich unsere Rechte und Pflichten § 419 HGB.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sie können innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.

(2) Unsere Angaben zum Gegenstand der Leistung sowie Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab unserem Firmensitz, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Bei Direktanlieferungen durch den Kunden an die Entsorgungsanlagen gelten die Preise der jeweils aktuellen an der Entsorgungsanlage ausgehängten Preisliste zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Grundlage für die Festsetzung der Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten bei den Direktanlieferungen ist – soweit keine Stückpreise oder Pauschalen verrechnet werden – die Ermittlung des Gesamtgewichts der angelieferten Abfälle unter Verwendung der Waage der Entsorgungsanlage. Bei Ausfall der Waage sind wir berechtigt, auf der Grundlage der Schätzung des Volumens die Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten pro m3 in Rechnung zu stellen. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen. Diese sind ausgeschlossen, wenn der Kunde auf seine Teilnahme bei der Verladung verzichtet hat.

(3) Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck gilt erst als Zahlung, nachdem der Scheck eingelöst worden ist.

(4) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5) Es gelten unsere bei Leistungserbringung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird.

(7) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden von uns schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt II. § 3 (4) dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

(8) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die Dienstleistung erfolgt ist.

 

§ 4 Leistung

(1) Die von uns angegebenen Termine sind „circa“-Termine ohne Rechtsverbindlichkeit. Fix-Termine müssen von uns als solche schriftlich bestätigt werden. Eine Frist beginnt nicht zu laufen solange nicht alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen.

(2) Wird ein unverbindlicher Termin mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu leisten. Wird die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(3) Verzögert sich die Leistung auf Wunsch des Kunden, so hat dieser für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder kündigt er ihn, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so hat der Kunde die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Vertragspreises zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.

(4) Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten), bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt (z. B. Epidemien/Pandemien), Arbeitskämpfen oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die unsere Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt wurde, ganz oder teilweise zurückzutreten; sind wir bereits in die Erfüllung eingetreten, sind wir zur Kündigung berechtigt, wenn uns die Beseitigung der Behinderung nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

 

§ 5 Bereitstellung und Abholung des Containers

(1) Wir holen den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, für uns weitere Kosten, so sind diese vom Kunden zu erstatten.

(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.

 

§ 6 Zufahrten, Aufstellplatz und besondere Pflichten betreffend Bodenverhältnisse

(1) Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Sind besondere Vorkehrungen (etwa Lastabtrag- bzw. Unterlegplatten) zu verwenden, so trägt der Kunde hierfür die Kosten.

(2) Der Kunde hat bei jedwedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen, soweit die Risiken aus seinem Risikobereich stammen. Insbesondere hat der Kunde alle Angaben zu machen, die für uns erforderlich sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko der spezifischen Aufgabe zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen bzw. die Stand- bzw. Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen könnten. Unter Beachtung des Vorstehenden dürfen wir uns auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Kunden hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen. Angabe und Erklärungen Dritter, deren sich der Kunde zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Kunden.

(3) Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann uns ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Der Kunde trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund Verkehrssicherungspflichten.

(4) Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.

(5) Uns obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die uns dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde zu ersetzen.

 

§ 7 Absicherung des Containers im Straßenraum

(1) Wir sind verpflichtet, insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Kunde kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind uns unverzüglich anzuzeigen.

(3) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

 

§ 8 Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Kunde. Überfüllte Container werden zu Lasten des Kunden umgefüllt.

 

§ 9 Befüllung des Containers

(1) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Der Kunde ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingefüllten Stoffe verantwortlich.

Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

(2) Der Kunde verpflichtet sich,

  • die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und
  • dies uns bei Vertragsschluss mitzuteilen sowie
  • die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Kunde ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die uns insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.

(4) Asbesthaltige Stoffe hat der Kunde staubdicht in Bigbags zu verpacken.

(5) Die von uns bereitzustellenden Container dürfen nur mit den ausdrücklich von uns genehmigten Stoffen beladen werden (keine Öle, Fett, Lacke, usw.).

(6) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Kunde für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernehmen wir es, diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Kunden zu einer anderen als der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so sind wir insbesondere berechtigt, entweder

  • den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,
  • die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder
  • die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu ver- bringen.

Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Wir können vom Kunden wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von uns hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne unsere Zustimmung in Textform nicht zulässig.

(8) Abweichend von vorstehendem Absatz (6) ist der Kunde im Falle vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch uns verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – zur Abholung durch die Eisenbarth GmbH bereit zu halten.

 

§ 10 Ergänzende Haftungsregelungen für Unternehmer bei Verträgen über Recycling und Containerdienst

(1) Für Verträge, die ausschließlich die Containergestellung und Beförderung von Abfällen zum vereinbarten Abladeort zum Gegenstand haben, ist unsere Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes, auch wenn es sich um vertragswesentliche Pflichten handelt.

(2) Für Verträge, die eine Containergestellung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zum Gegenstand haben, haften wir für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
Bei diesen Verträgen ist unsere Ersatzpflicht begrenzt auf einen Betrag von 2 Mio. je Schadensfall, auch wenn es sich um vertragswesentliche Pflichten handelt; bei mehreren Geschädigten haften wir anteilig im Verhältnis der Ansprüche der Beteiligten.

(3) Schadensersatzansprüche, die allein die Beförderung der vertragsgegenständlichen Abfälle betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Abfälle. Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach 6 Monaten. Ansprüche wegen mangelhafter Leistung im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung. Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung, arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichterbringung garantierter Leistungen sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Teil 3: Handel mit Brennstoffen und sonstige Kaufverträge

§ 1 Beschaffenheit der Ware

(1) Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.

(2) Die Lieferung und Abrechnung von Heizöl (nachfolgend: HEL) erfolgt temperaturkompensiert auf der Basis von 15 °C.

 

§ 2 zum Vertragsschluss bei Handel mit Brennstoffen

Zusätzlich zu den Allgemeinen Regelungen (Teil 1) gilt:

(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt einschl. Pandemien und Epidemien, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind und mehr als drei Monate andauern, berechtigen beide Parteien zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.

(2) Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

(1) Gegenüber Verbrauchern gilt folgender Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware weiter zu verkaufen. Er tritt bereits jetzt alle aus den Verkäufen erwachsenden Forderungen bis zur Höhe unserer offenen Forderung einschließlich der Umsatzsteuer ab, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vermischt oder unvermischt weiterverkauft worden ist. Ebenso verpflichtet er sich, die Vorbehaltsware betreffende Ansprüche auf Steuerentlastung an uns abzutreten.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt folgender Eigentumsvorbehalt:

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.

Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 4 Kaufpreis/Zahlung

Zusätzlich zu den Allgemeinen Regelungen (Teil 1) gilt:

(1) Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine Belieferungspauschale und bei Pellets eine Einblaspauschale erhoben.

(2) Ehegatten, die im selben Haushalt leben, haften für Brennstofflieferungen an den gemeinsamen Haushalt jeweils einzeln als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Lieferung von Brennstoffen, Annahmeverzug

(1) Die Art der Versendung steht in unserem Ermessen.

(2) Die Übergabe der Ware erfolgt bei Verbrauchertankanlagen am Befüllstutzen, an dem der Befüllschlauch des TkW mit dem Rohrsystem der Tankanlage des Kunden verbunden wird. Im Fall einer Befüllung von Tanks kleiner 1.250 Liter durch Zapfpistole erfolgt die Übergabe, an der Stelle, an der die Ware in den Tank eingefüllt wird. Bei Pelletslieferungen erfolgt die Übergabe der Ware an dem Ort, an dem sie aus dem Silowagen über die Einblasschläuche in das Lagerstättensystem beim Kunden am Haus übergeht. Hierbei geht die Gefahr auf den Kunden über.

(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug kommt. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge

Gegenüber Unternehmern gilt folgendes:

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

(2) Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Im Fall von Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Ersatz der Selbstvornahmekosten verlangen. Zur Rückgängigmachung des Vertrags berechtigt eine fehlgeschlagene Nachbesserung nicht.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Teile davon zur Verfügung zu stellen bzw. Zutritt zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Stellt sich heraus, dass die vom Kunden zur Nachbesserung eingesandte Ware mangelfrei ist, können dem Kunden die Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache erforderlich waren.

 

§ 7 Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen

Beim Heizölverkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen.

Für Verträge, die ausschließlich die Containergestellung und Beförderung von Abfällen zum vereinbarten Abladeort zum Gegenstand haben, ist unsere Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes, auch wenn es sich um vertragswesentliche Pflichten handelt.

(4) Für Verträge, die eine Containergestellung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zum Gegenstand haben, haften wir für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

Bei diesen Verträgen ist unsere Ersatzpflicht begrenzt auf einen Betrag von 2 Mio. je Schadensfall, auch wenn es sich um vertragswesentliche Pflichten handelt; bei mehreren Geschädigten haftet die Eisenbarth GmbH anteilig im Verhältnis der Ansprüche der Beteiligten.

Teil 4: Tankentsorgung, Tankreinigung und sonstige Werkverträge

§ 1 Unsere Leistungen

Zusätzlich zu den Allgemeinen Regelungen (Teil 1) gilt:

(1) Unsere Leistungspflichten ergeben sich aus unserer Leistungsbeschreibung und unserem Angebot. Bei unserem Angebot gehen wir von normentsprechend installierten Tankanlagen aus. Wir sind berechtigt, die zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen.

(2) Wir übernehmen keine Überwachung oder Gewährleistung hinsichtlich solcher Leistungen, die nicht vom Leistungsumfang des jeweiligen Vertrages umfasst sind (dies gilt insbesondere für die Ausführung von Eigenleistungen und Leistungen anderer Handwerker). Oberflächenschutz- oder Abdeckarbeiten sind in den Angeboten nicht berücksichtigt.

 

§ 2 Pflichten des Kunden

(1) Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Auftraggebers, namentlich die eventuell bestehenden Überlassungs- und Andienungspflichten, die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung sowie etwaige Nachweispflichten bleiben von unserer Beauftragung unberührt. Öffentlich-rechtliche Gebühren aus länderspezifischen bzw. kommunalen Andienungspflichten des Kunden bleiben ebenfalls unberührt. Sämtliche Maßnahmen, die wir (z. B. aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen) neben der eigentlichen Werkleistung treffen, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Kunden und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

(2) Der Kunde stellt uns Wasser- und Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten des für die Durchführung der geschuldeten Leistungen erforderlichen Verbrauchs trägt der Kunde. Örtliche Besonderheiten, welche entsprechenden Vorbereitungen bedürfen, hat der Kunde uns rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Leistungsort zur vereinbarten Leistungszeit bis auf eine Distanz von höchstens 20 m angefahren werden kann und zugänglich ist. Sofern eine Sondergenehmigung erforderlich ist, ist der Kunde für die Beschaffung verantwortlich. Wartezeiten, welche dadurch bedingt sind, dass Anfahrt und Zugang vom Kunden nicht rechtzeitig hergestellt worden sind, sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

(4) Sofern wir restliches Öl aus dem zu entsorgenden Tank ankaufen, hat dieses mangelfrei zu sein, insbesondere den jeweils geltenden technischen Vorschriften für seine Beschaffenheit zu entsprechen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Das Werk gilt als abgenommen, wenn wir dem Kunden Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Auf diese Rechtsfolge haben wir den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hinzuweisen.

 

§ 3 Aufwendungen für Mängelbeseitigung

Kommen wir einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und

  • gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder
  • stellt sich heraus, dass es sich um ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt,

hat der Kunde unsere Aufwendungen zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
 

§ 4 Rücktritt und Kündigung

(1) Kommt dieser Vertrag aus Gründen, welche dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen sind, nicht zur Ausführung oder kündigt der der Kunde aus anderen Gründen den Vertrag, so ist der Kunde verpflichtet, uns die bis zum Zeitpunkt der Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten, wobei wir gehalten sind, die Vergütung unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und darzulegen.

(2) Bezüglich der nicht erbrachten Leistungen ist der Kunde verpflichtet, uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen, welche um die Umsatzsteuer zu bereinigen sind, zu bezahlen ohne konkreten Nachweis. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass die entgangene Vergütung niedriger ist. In diesem Fall braucht der Kunde nur den nachgewiesenen niedrigeren Betrag zu bezahlen; uns bleibt vorbehalten, eine höhere als die pauschalisierte Vergütung geltend machen.

Teil 5: Einkaufs- und Nachunternehmerbedingungen

§ 1 Bestellungen und Aufträge

Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Waren/Leistungen in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten/Nachunternehmer (im folgenden: NU) wird in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergütet.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er gilt frei Haus inklusive Verpackungskosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten/NU haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.

(2) Wir bezahlen ab Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei der Bank.

(3) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz.

(4) Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche ohne Einwilligung des Lieferanten/NU abzutreten. Der Lieferant/NU ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten; § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

§ 3 Lieferung/Leistung, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Bedingungen maßgebliche Liefer- bzw. Leistungszeit (Termin oder Frist) ist bindend.

(2) Der Lieferant/NU ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Verzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Weiterhin sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5,0 %, das jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten/NU zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(4) Bei nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, den Lieferzeitpunkt und den Anlieferungsort anderweitig zu bestimmen; die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant/NU zu tragen.

(5) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(7) Für Werkleistungen hat in jedem Fall eine förmliche Abnahme stattzufinden. Fiktive Abnahmen bzw. solche durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen.

 

§ 4 Eigentumssicherung und -vorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten/NU gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Waren/Leistungen beziehen, an denen der Lieferant/NU sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

§ 5 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Für unsere Wareneinkäufe beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

(2) Wir verpflichten uns, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichung zu prüfen. Die Prüfungspflicht beschränkt sich auf eine zumutbare Untersuchung. Eine Rüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie binnen 10 Arbeitstagen nach Lieferung oder Ausführung der Leistung erfolgt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten/NU erfolgt.

(3) Seitens des Lieferanten/NU wird garantiert, dass alle Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

(4) Wird im Zuge der Gewährleistung vom Lieferanten/NU Ware instandgesetzt oder repariert bzw. die Leistung nachgebessert, so beginnt die Verjährungsfrist erneut ab dem Zeitpunkt, in welchem der Lieferant/NU die Nacherfüllung vollständig erbracht hat.

(5) Entstehen durch die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung Kosten, wie etwa Transport-, Arbeits- oder Materialkosten, so haftet der Lieferant/NU für diese Kosten.

(6) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.

 

§ 6 Produkthaftung

(1) Ist der Lieferant/NU für einen Produktfehler verantwortlich, so ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Der Lieferant/NU ist verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

(3) Der Lieferant/NU ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- bzw. Vermögensschadensversicherung in ausreichendem Umfang, mindestens 1,5 Mio. €, abzuschließen, wobei weitere Schadensersatzansprüche hiervon unberührt bleiben. Der Lieferant/NU leitet uns auf Anfordern unverzüglich eine Kopie eines gültigen Versicherungsscheins sowie einen Nachweis, dass die Versicherungspolice bezahlt wurde, zu.

 

§ 7 Schutzrechte

Der Lieferant/NU steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Waren bzw. erbrachten Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant/NU nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

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